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Kompetenzbereich

Datenschutz und Datenrecht

Datenschutz ist kein Dokument, das man einmal unterschreibt, sondern eine Frage, die bei jeder neuen Dienstleistung wieder auftaucht.

Mit dem revidierten Datenschutzgesetz und der europäischen DSGVO gelten zwei Regelwerke, die sich überschneiden, aber nicht deckungsgleich sind. Wer als Schweizer Unternehmen Dienstleistungen in die EU erbringt, muss beide kennen — und entscheiden, welchem Weg die eigene Dokumentation folgt.

In der Praxis entstehen die Fragen nicht beim Datenschutzbeauftragten, sondern beim Einkauf: Ein neues Werkzeug wird beschlossen, Daten wandern in eine neue Umgebung, ein Anbieter wechselt seine Rechenzentren. Genau dort braucht es eine Antwort, die im Alltag durchführbar ist.

Was ich dabei tue

  • Datenschutzerklärungen, die zum tatsächlichen Betrieb passen — geprüft, nicht abgeschrieben
  • Vereinbarungen über Auftragsbearbeitung, einschliesslich Weiterbeauftragung Dritter
  • Bekanntgabe von Daten ins Ausland: Grundlagen, Garantien, Ausnahmen
  • Auskunftsbegehren: Fristen, Umfang, Antwortform
  • Begleitung bei einer Verletzung der Datensicherheit: Meldung, Dokumentation, Kommunikation
  • Interne Regelungen (Weisungen, Rollen, Aufbewahrung) und deren Aktualisierung
  • Prüfung von Anbietern und Dienstleistungen vor deren Einführung

Wie ein Mandat in diesem Bereich abläuft

  1. 01Bestandesaufnahme

    Welche Daten, aus welchem Grund, an welchen Orten, bei welchen Dienstleistern. Ohne diesen Überblick ist jede Erklärung eine Behauptung.

  2. 02Beurteilung

    Ich prüfe die Grundlagen und die Bekanntgabe ins Ausland und halte fest, wo es Lücken gibt — mit Prioritäten statt einer langen Liste.

  3. 03Dokumente

    Datenschutzerklärung, Vereinbarungen, Weisungen: in der Sprache des Betriebs und so, dass sie bei einer Prüfung standhalten.

  4. 04Im Takt bleiben

    Neue Werkzeuge und neue Anbieter lösen neue Fragen aus. Auf Wunsch prüfe ich Änderungen vor deren Einführung.

Häufige Fragen zu Datenschutz

Wir sind ein kleines Unternehmen. Müssen wir das alles auch machen?

Das Gesetz gilt für alle, unabhängig von der Grösse. Was sich mit der Grösse ändert, ist der Umfang der Dokumentation und die Schwere der Folgen bei einer Meldung. Ich halte den Aufwand deshalb klein, aber vollständig.

Können wir eine Datenschutzerklärung von einem anderen Unternehmen übernehmen?

Nein. Eine Datenschutzerklärung beschreibt, was Sie tatsächlich tun. Eine übernommene Fassung beschreibt das Gegenteil: entweder zu wenig oder etwas, das Sie nicht tun — und beides ist bei einer Beschwerde ein Problem.

Prüfen Sie auch die Datenschutzanlage eines Anbieters vor der Unterschrift?

Ja, häufig zusammen mit dem Hauptvertrag. Die zwei Dokumente müssen zueinander passen.

Typische Fragen

Kommt Ihnen eine davon bekannt vor?

  • Gilt für uns schweizerisches Recht, die DSGVO oder beide?
  • Dürfen wir Daten in die USA übertragen, und was brauchen wir dafür?
  • Wie müssen wir auf ein Auskunftsbegehren antworten — und innert welcher Frist?
  • Wer haftet, wenn der Cloud-Anbieter als Teilauftragsbearbeiter Daten verliert?

Kontakt

Im ersten Gespräch geht es um die Ausgangslage, nicht um ein Mandat. Danach wissen Sie, ob ich der Richtige bin — und was der nächste Schritt kostet. Telefon und Anschrift stehen auf der Kontaktseite.

Nächster Schritt

Zwei Sätze genügen für den Anfang

Schildern Sie die Ausgangslage kurz. Ich sage Ihnen, ob das zu diesem Bereich gehört und was der nächste sinnvolle Schritt wäre.